OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 11.09.2012
4 WF 196/12
Normen:
FamFG § 64 Abs. 3; FamFG § 89; FamFG § 93 Abs. 1;
Fundstellen:
FamFR 2013, 113
FamRZ 2013, 812
Vorinstanzen:
AG Gelnhausen, vom 28.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 940/11

Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Umgangsregelung im Verfahren der Vollstreckung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 11.09.2012 - Aktenzeichen 4 WF 196/12

DRsp Nr. 2013/4229

Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Umgangsregelung im Verfahren der Vollstreckung

1. Eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer zu vollstreckenden Umgangsregelung erfolgt im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich nicht. Dies gilt auch für den Fall, dass gegen die zu vollstreckende Umgangsregelung Rechtsmittel eingelegt worden sind, über die noch nicht entschieden worden ist. Eine etwaige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist den hierfür vorgesehenen Verfahren nach §§ 94 Abs. 3 bzw. 93 Abs. 1 FamFG vorbehalten. 2. Eine spätere Einstellung der Zwangsvollstreckung oder eine spätere Abänderung der zu vollstreckenden Entscheidung im Rechtsmittelverfahren hindern im Vollstreckungsverfahren nicht die Ahndung von Verstößen, die vor Wirksamwerden der Einstellung der Zwangsvollstreckung oder der Abänderung begangen worden sind. 3. Auf ein fehlendes Verschulden wegen eines entgegenstehenden Willens des Kindes kann sich der zur Herausgabe des Kindes verpflichtete Elternteil nur berufen, wenn er darlegt, dass der Widerstand des Kindes auch mit dem Alter des Kindes angemessenen erzieherischen Mitteln nicht zu überwinden war. An diese Darlegung sind hohe Anforderungen zu stellen.