BayObLG - Beschluss vom 24.07.2002
1Z BR 54/02
Normen:
BGB § 1767 § 1741 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 2002 Nr. 39
BayObLGZ 2002, 236
FGPrax 2002, 223
FamRZ 2002, 1651
OLGReport-BayObLG 2003, 65
Vorinstanzen:
LG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 1208/02
AG Landsberg a.. Lech XVI 11/01,

Überprüfung der Rechtsanwendung durch Rechtsbeschwerdegericht - sittliche Rechtfertigung - Minderjährigen- und Erwachsenenadoption - Eltern-Kind-Verhältnis unter Erwachsenen - typische Beistandspflichten

BayObLG, Beschluss vom 24.07.2002 - Aktenzeichen 1Z BR 54/02

DRsp Nr. 2002/13271

Überprüfung der Rechtsanwendung durch Rechtsbeschwerdegericht - sittliche Rechtfertigung - Minderjährigen- und Erwachsenenadoption - Eltern-Kind-Verhältnis unter Erwachsenen - typische Beistandspflichten

»1. Es ist eine vom Rechtsbeschwerdegericht in vollem Umfang nachprüfbare Rechtsfrage, ob die vom Tatrichter festgestellten tatsächlichen Umstände den unbestimmten Rechtsbegriff der "sittlichen Rechtfertigung" nach § 1767 Abs. 1 BGB erfüllen.2. Nach dem Adoptionsgesetz von 1976 stehen die beiden Adoptionsformen der Minderjährigen- und der Erwachsenenadoption gleichwertig nebeneinander.3. Die Anforderungen, die an die Entstehung eines Eltern-Kind-Verhältnisses zu stellen sind, sind im Rahmen der Erwachsenenadoption nicht dieselben wie bei der Minderjährigenadoption. Das Eltern-Kind-Verhältnis unter Erwachsenen wird wesentlich durch die auf Dauer angelegte Bereitschaft zu gegenseitigem Beistand (hier im Hinblick auf die Pflegebedürftigkeit der 81-jährigen Annehmenden) geprägt, wie ihn sich leibliche Eltern und Kinder typischerweise leisten.«

Normenkette:

BGB § 1767 § 1741 Abs. 1 Satz 1 ;

Gründe:

I.

Mit notarieller Urkunde vom 13.6.2001 haben die Beteiligten beantragt, die Annahme der Beteiligten zu 2 als Kind der Beteiligten zu 1 auszusprechen.