OLG Dresden - Beschluss vom 02.09.2002
22 WF 115/02
Normen:
GKG § 12 Abs. 2 Satz 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 1677
OLGReport-Dresden 2003, 211
Vorinstanzen:
AG Chemnitz, vom 17.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 99/01

Überprüfung der Streitwertfestsetzumg für eine Ehesache im Beschwerdeverfahren

OLG Dresden, Beschluss vom 02.09.2002 - Aktenzeichen 22 WF 115/02

DRsp Nr. 2003/5930

Überprüfung der Streitwertfestsetzumg für eine Ehesache im Beschwerdeverfahren

1. Die Streitwertfestsetzung für eine Ehesache ist in dem Beschwerdeverfahren daraufhin zu überprüfen, ob sie im Gesamtergebnis den in § 12 Abs. 1 Satz 1 GKG genannten Bemessungsfaktoren in angemessener Weise Rechnung trägt und nicht nur rein schematisch das dreifache monatliche Nettoeinkommen der Ehegatten angesetzt ist. 2.a) Soweit dabei der Umfang der Sache zu beurteilen ist, kommt es nur auf denjenigen des gerichtlichen Verfahrens und nicht auf den vor- oder außergerichtlichen Aufwand der beteiligten Rechtsanwälte an. b) Art, Anzahl und Umfang der Folgesachen beeinflussen den Wert der Ehesache nicht. c) Die bloße Tatsache, dass eine Ehesache ohne einander widersprechende Anträge durchgeführt wird, rechtfertigt für sich allein noch keinen Abschlag von dem Dreifachen der Nettoeinkünfte. Vergleichsmaßstab für die Bewertung des Umfanges einer Ehesache sind nicht die von der Zahl her geringen streitigen, sondern die den statistischen Regelfall darstellenden "einverständlichen" Scheidungen.

Normenkette:

GKG § 12 Abs. 2 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.