1. Auf die Beschwerde der VB Lebensversicherungs a.G. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Merzig vom 15. April 2011 - 20 F 2/10 VA - in Ziffer 4. des Beschlusstenors teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der VB Lebensversicherungs a.G., Versicherungs-Nr., zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 4.609,54 EUR nach Maßgabe der Teilungsanordnung in der Fassung vom 1. September 2009, bezogen auf den 31. Juli 2007, übertragen.
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