OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 02.04.2012
20 W 57/11
Normen:
BGB § 106; BGB § 184 Abs. 1; BGB § 1010; BGB § 1629 Abs. 2 S. 1; BGB § 1795 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 1821 Abs. 1 S. 1; BGB § 1908 Abs. 1; BGB § 1909; GBO § 19;
Fundstellen:
NotBZ 2012, 303
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 29.12.2010

Überprüfung der Vertretungsmacht eines gesetzlichen Vertreters durch das Grundbuchamt

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 02.04.2012 - Aktenzeichen 20 W 57/11

DRsp Nr. 2012/13785

Überprüfung der Vertretungsmacht eines gesetzlichen Vertreters durch das Grundbuchamt

Das Grundbuchamt hat die Vertretungsmacht eines gesetzlichen Vertreters bei einer Eintragungsbewilligung, auf die die §§ 1629 Abs. 2 Satz 1, 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB Anwendung finden, selbstständig zu überprüfen. Dies gilt auch dann, wenn eine familiengerichtliche Genehmigung dazu vorliegt. Hat ein Elternteil als gesetzlicher Vertreter für seine beschränkt geschäftsfähigen Kinder bei der Bewilligung einer Grundstücksbelastung zugunsten des anderen Elternteils gehandelt, obwohl es aufgrund Interessenkollision daran gehindert war, gelten die §§ 177 ff. BGB. Die gemäß § 1909 BGB zu bestellenden Ergänzungspfleger können die Bewilligung genehmigen, in der Regel mit Rückwirkung auf die Abgabe, § 180 BGB steht dem nicht entgegen. Ist die familiengerichtliche Genehmigung bereits gegenüber einem nicht vertretungsberechtigten Elternteil erklärt worden, ist dem Grundbuchamt eine erneute familiengerichtliche Genehmigung nachzuweisen, die das durch den Ergänzungspfleger genehmigte Geschäft betrifft.

Die Beschwerde der Antragsteller wird zurückgewiesen.

Der Geschäftswert für die Beschwerde wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 106; BGB § 184 Abs. 1; BGB § 1010; BGB § 1629 Abs. 2 S. 1; BGB § 1795 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 1821 Abs. 1 S. 1; BGB § 1908 Abs. 1; BGB § ;