OLG Karlsruhe - Beschluss vom 06.12.2012
2 UF 190/12
Normen:
AdWirkG § 2 Abs. 1;
Fundstellen:
FamFR 2013, 95
FamRBint 2013, 66
FamRZ 2013, 715
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, vom 28.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 71/11

Überprüfung des ausländischen Adoptionsverfahrens im Rahmen der Anerkennung der Adoption in Deutschland

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.12.2012 - Aktenzeichen 2 UF 190/12

DRsp Nr. 2013/634

Überprüfung des ausländischen Adoptionsverfahrens im Rahmen der Anerkennung der Adoption in Deutschland

1. Für die Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung ist eine Überprüfung der Lebensverhältnisse der Adoptionswilligen durch eine Fachstelle in Deutschland nicht unabdingbar erforderlich.2. Zwar kann bei vollständig fehlenden Feststellungen über die Elterngeeignetheit im ausländischen Adoptionsverfahren oder bei fehlender Offenlegung des Lebensmittelpunktes der Annehmenden im Ausland die erforderliche Kindeswohlprüfung nicht in das Anerkennungsverfahren verlagert werden. Dies schließt es aber nicht aus, dass in anderen Fällen weitere tatsächliche Feststellungen im Anerkennungsverfahren getroffen werden, wenn dadurch nur Lücken hinsichtlich der Kindeswohlprüfung geschlossen werden.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der am 09.07.2012 durch Übergabe an die Geschäftsstelle erlassene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Karlsruhe vom 28.06.2012 ( 2 F 71/11) unter Ziffer 1 wie folgt abgeändert:

Es wird festgestellt:

Die Annahme des Kindes F. Z., geboren am ... in ..., durch die Beteiligten S. Z. und F. Z., wohnhaft ..., gemäß der rechtskräftigen Entscheidung des Gemeindegerichts zu Rahovec / Republik Kosovo, vom 01.10.2010 (Aktenzeichen Nr.: 86/2009) wird anerkannt.

2. 3.