BGH - Beschluss vom 25.10.2012
VII ZB 57/11
Normen:
RPflG § 20 Nr. 12;
Fundstellen:
FamRB 2013, 184
FamRZ 2013, 127
MDR 2013, 174
NJW-RR 2013, 437
Vorinstanzen:
AG Winsen (Luhe), vom 20.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen M 21355/10
LG Lüneburg, vom 25.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 95/10

Überprüfung einer erteilten und vorgelegten einfachen Vollstreckungsklausel durch das Vollstreckungsgericht bzgl. Erforderlichkeit einer qualifizierten Klausel nach § 726 ZPO

BGH, Beschluss vom 25.10.2012 - Aktenzeichen VII ZB 57/11

DRsp Nr. 2012/22241

Überprüfung einer erteilten und vorgelegten einfachen Vollstreckungsklausel durch das Vollstreckungsgericht bzgl. Erforderlichkeit einer qualifizierten Klausel nach § 726 ZPO

Eine erteilte und vorgelegte einfache Vollstreckungsklausel hat das Vollstreckungsgericht nicht dahingehend zu überprüfen, ob eine qualifizierte Klausel nach § 726 ZPO erforderlich ist (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 12. Januar 2012 - VII ZB 71/09, NJW-RR 2012, 1146; vom 23. Mai 2012 VII ZB 31/11, NJW-RR 2012, 1148).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers werden der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 25. August 2011 und der Beschluss des Amtsgerichts Winsen/Luhe - Vollstreckungsgericht - vom 20. September 2010 aufgehoben.

Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers wird das Vollstreckungsgericht angewiesen, den Antrag vom 12. August 2010 auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht wegen Fehlens einer qualifizierten Vollstreckungsklausel zurückzuweisen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden dem Schuldner auferlegt.

Normenkette:

RPflG § 20 Nr. 12;

Gründe

I.