Die sofortige Beschwerde der Vollstreckungsschuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 19.05.2011 - 49 F 246/07 -, mit welchem gegen die Vollstreckungsschuldnerin ein Ordnungsgeld in Höhe von 5.000,00 € und, falls das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, für je 500,00 € eine Ordnungshaft von einem Tag festgesetzt worden ist, wird auf Kosten der Vollstreckungsschuldnerin zurückgewiesen.
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