FG Hamburg - Urteil vom 27.11.2008
1 K 143/08
Normen:
EStG § 2; EStG § 32 Abs. 4 S. 2; EStG § 63 Abs. 1; EStG § 70 Abs. 4; AO § 37 Abs. 2;

Überschreiten des Grenzbetrages gem. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG

FG Hamburg, Urteil vom 27.11.2008 - Aktenzeichen 1 K 143/08

DRsp Nr. 2010/4754

Überschreiten des Grenzbetrages gem. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG

1. Bei laufenden Zahlungen des Kindergeldes von volljährigen Kindern, die Einkünfte und Bezüge erzielen, erfolgt eine Einkommensberechnung für das betreffende laufende Kalenderjahr zunächst im Rahmen einer Prognoseberechnung. Eine Prüfung dieser Prognoseentscheidung erfolgt in der Regel zum Jahresende. Stellt sich heraus, dass sich Änderungen im Laufe des Kalenderjahres gegenüber der ursprünglichen Prognoseberechnung ergeben haben, ist die Festsetzung des Kindergeldes nach § 70 Abs. 4 EStG zu korrigieren. 2. Ob die Einkünfte und Bezüge eines Kindes hingegen den Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG überschreiten, kann sich im Laufe eines Kalenderjahres unterschiedlich darstellen und kann regelmäßig abschließend erst nach Ablauf des Jahres geprüft werden. Gleichwohl ist die Behörde gehalten, das Kindergeld monatlich auszuzahlen. Diese gesetzliche Konzeption macht es erforderlich, Kindergeldfestsetzungen, die vor Beginn oder während eines Kalenderjahres erlassen worden sind, wieder aufheben zu können, wenn abzusehen ist oder bekannt wird, dass die Höhe der Einkünfte oder Bezüge des Kindes dazu führen wird, dass das Kind für das Kalenderjahr nicht berücksichtigungsfähig ist.