FG Düsseldorf - Urteil vom 22.12.2008
10 K 3694/06 Kg
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 2;

Überschreitung der Höchstverdienstgrenze einer Auszubildenden im Rahmen der Gewährung von Kindergeld durch den Abschluss eines Vertrages über vermögenswirksame Leistungen; Kindergeld; Einkünftegrenze; Vermögenswirksame Leistungen

FG Düsseldorf, Urteil vom 22.12.2008 - Aktenzeichen 10 K 3694/06 Kg

DRsp Nr. 2010/1729

Überschreitung der Höchstverdienstgrenze einer Auszubildenden im Rahmen der Gewährung von Kindergeld durch den Abschluss eines Vertrages über vermögenswirksame Leistungen; Kindergeld; Einkünftegrenze; Vermögenswirksame Leistungen

Vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers gehören zu den für die Berechnung des Grenzbetrags für die Kindergeldgewährung zu berücksichtigenden Einkünften.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 2;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Verpflichtung der Beklagten, Kindergeld für ihre Tochter für das Kalenderjahr 2006 festzusetzen.

Die Tochter begann am 1. Oktober 2004 in einem evangelischen Krankenhaus mit einer dreijährigen Ausbildung zur Krankenschwester (Kindergeldakte - KG-Akte - Bl. 119, 126). Ihre Ausbildungsvergütung für das Jahr 2006 belief sich nach der Lohnsteuerbescheinigung auf 11.129,58 Euro. Davon einbehalten wurden Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung in Höhe von 2.387,28 Euro.

Die Beklagte lehnte durch Bescheid vom 24. Juli 2006 die Festsetzung von Kindergeld für das Jahr 2006 mit der Begründung ab, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes voraussichtlich höher seien als der Grenzbetrag von 7.680 Euro (KG-Akte Bl. 140).