AG Rosenheim 2 F 179/91 AG Rosenheim, vom - Vorinstanzaktenzeichen
Übersendung der ausgefüllten Formblätter zum Versorgungsausgleich als konkludenter Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs
OLG München, Beschluß vom 21.12.1992 - Aktenzeichen 12 UF 1145/92
DRsp Nr. 1995/2421
Übersendung der ausgefüllten Formblätter zum Versorgungsausgleich als konkludenter Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs
»1. Soweit bei Anwendung ausländischen Rechts ein Versorgungsausgleich nach Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB nur auf Antrag durchzuführen ist, liegt in der Übersendung der ausgefüllten Formblätter zum Versorgungsausgleich konkludent ein Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs.«2. Ist auf ein Scheidungsverfahren nach Art. 17 Abs. 1 , 14 Abs. 1 Nr. 1EGBGB ausländisches Recht anzuwenden und kennt das ausländische Recht keinen Versorgungsausgleich, ist der Versorgungsausgleich nach Art. 17 Abs. 3 S. 2 EGBGB nur auf Antrag, der auch konkludent gestellt werden kann (vgl. SchlHOLG - 15 UF 7/90 - vom 03.09.1990, FamRZ 1991, 96, 97), durchzuführen. Ein (konkludenter) Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleiches ist auch in der Übersendung eines ausgefüllten Fragebogens zum Versorgungsausgleich an das Gericht zu sehen.
In Übereinstimmung mit den Parteien und den Verfahrensbeteiligten hat der Senat eine mündliche Verhandlung über das Rechtsmittel der Antragsgegnerin für entbehrlich gehalten (§ 53 b Abs. 1FGG; BGH FamRZ 1983, 267).
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