OLG München - Beschluß vom 21.12.1992
12 UF 1145/92
Normen:
EGBGB Art. 17 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1993, 183
EzFamR aktuell 1993, 78
FuR 1993, 169
FuR 1993, 231
OLGReport-München 1993, 73
Vorinstanzen:
AG Rosenheim 2 F 179/91 AG Rosenheim, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Übersendung der ausgefüllten Formblätter zum Versorgungsausgleich als konkludenter Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs

OLG München, Beschluß vom 21.12.1992 - Aktenzeichen 12 UF 1145/92

DRsp Nr. 1995/2421

Übersendung der ausgefüllten Formblätter zum Versorgungsausgleich als konkludenter Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs

»1. Soweit bei Anwendung ausländischen Rechts ein Versorgungsausgleich nach Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB nur auf Antrag durchzuführen ist, liegt in der Übersendung der ausgefüllten Formblätter zum Versorgungsausgleich konkludent ein Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs.«2. Ist auf ein Scheidungsverfahren nach Art. 17 Abs. 1 , 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB ausländisches Recht anzuwenden und kennt das ausländische Recht keinen Versorgungsausgleich, ist der Versorgungsausgleich nach Art. 17 Abs. 3 S. 2 EGBGB nur auf Antrag, der auch konkludent gestellt werden kann (vgl. SchlHOLG - 15 UF 7/90 - vom 03.09.1990, FamRZ 1991, 96, 97), durchzuführen. Ein (konkludenter) Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleiches ist auch in der Übersendung eines ausgefüllten Fragebogens zum Versorgungsausgleich an das Gericht zu sehen.

Normenkette:

EGBGB Art. 17 Abs. 3 S. 2 ;

Gründe:

In Übereinstimmung mit den Parteien und den Verfahrensbeteiligten hat der Senat eine mündliche Verhandlung über das Rechtsmittel der Antragsgegnerin für entbehrlich gehalten (§ 53 b Abs. 1 FGG; BGH FamRZ 1983, 267).