OLG Karlsruhe - Beschluss vom 08.03.2012
18 UF 266/11
Normen:
BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 1672 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Überlingen, vom 24.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 335/10
AG Überlingen, vom 24.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 317/10

Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf den nichtehelichen Vater eines Kindes verbunden mit einer Verbleibensanordnung in der Pflegefamilie

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08.03.2012 - Aktenzeichen 18 UF 266/11

DRsp Nr. 2013/1306

Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf den nichtehelichen Vater eines Kindes verbunden mit einer Verbleibensanordnung in der Pflegefamilie

Zwar ist die Risikogrenze hinsichtlich einer Beeinträchtigung des Kindeswohls immer dann weiter zu ziehen, wenn das Kind aus einer Pflegefamilie herausgenommen und im Haushalt der Eltern bzw. eines Elternteils untergebracht werden soll. Dies widerspricht jedoch dann dem Kindeswohl, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auszuschließen ist, dass die Trennung des Kindes von seinen Pflegeeltern eine psychische oder physische Schädigung nach sich ziehen wird.

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers werden die Beschlüsse des Amtsgerichts - Familiengericht - Überlingen vom 24.5.2011 (2 F 335/10 und 2 F 317/10) aufgehoben.

2. Dem Antragsteller wird das alleinige Sorgerecht für das Kind Simon Jean-Paul B., geboren am ...2007, übertragen.

3. Es wird angeordnet, dass das Kind Simon Jean-Paul B. bis 31.8.2012 in der Familie der Pflegeeltern Colette P. und Manfred M.-P. verbleibt.

Im Übrigen wird der Antrag der Pflegeeltern auf Erlass einer Verbleibensanordnung zurückgewiesen.

4. Der Antragsteller ist berechtigt und verpflichtet, das Umgangsrecht mit dem Kind Simon Jean-Paul wie folgt auszuüben:

a) ab 24.3.2012 jeden Samstag von 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr und jeden Sonntag von 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr,