OLG Hamm - Beschluss vom 24.11.2015
14 UF 156/15
Normen:
BGB § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; BGB § 1687 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Bochum, vom 30.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 59 F 42/14

Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf die Mutter

OLG Hamm, Beschluss vom 24.11.2015 - Aktenzeichen 14 UF 156/15

DRsp Nr. 2016/10097

Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf die Mutter

1. Fehlt es an einer tragfähigen sozialen Beziehung und einem Mindestmaß an Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit des Kindesvaters, so ist die elterliche Sorge auf die Mutter allein zu übertragen. Dabei lassen herablassende und provokante E-Mails des Vaters an die Mutter die Verweigerung der Kommunikation durch die Mutter verständlich erscheinen. 2. Der Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf die Mutter steht nicht entgegen, dass konkrete, die Alltagskompetenz nach § 1687 Abs. 1 S. 2 BGB überschreitende Entscheidung hinsichtlich der Belange des Kindes derzeit nicht anstehen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Bochum vom 30.7.2015 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Verfahrenswert von 3.000 € zu tragen.

Normenkette:

BGB § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; BGB § 1687 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Amtsgericht hat zu Recht die gemeinsame Sorge der beteiligten Eltern für die betroffenen Kinder nach § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB aufgelöst und das Sorgerecht der Antragstellerin antragsgemäß allein übertragen.