OLG Braunschweig - Beschluss vom 20.12.2000
1 UF 195/00
Normen:
BGB § 1671 Abs. 1, 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2001, 1637

Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf die Mutter

OLG Braunschweig, Beschluss vom 20.12.2000 - Aktenzeichen 1 UF 195/00

DRsp Nr. 2005/14288

Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf die Mutter

Bestehen nicht zu überwindende Kommunikationsprobleme zwischen den Eltern von zwei neun- bzw. elfjährigen Kindern, so ist im Rahmen eines Abänderungsverfahrens die alleinige elterliche Sorge der Mutter zu übertragen. Dies gilt auch dann, wenn die Kinder zwar ausdrücklich den Wunsch geäußert haben, beim Vater bleiben zu wollen, dies jedoch erkennbar auf der Einflussnahme seitens des Vaters beruht und gegen seine Eignung zur Erziehung der Kinder die fehlende Bindungstoleranz spricht.

Normenkette:

BGB § 1671 Abs. 1, 2 Nr. 2 ;
Fundstellen
FamRZ 2001, 1637