OLG Köln - Beschluss vom 27.07.2010
14 UF 80/10
Normen:
BGB § 1671 Abs. Nr. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 490
NJW-RR 2011, 149
Vorinstanzen:
AG Waldbröl, vom 20.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 61/10

Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf einen Elternteil bei Auswanderungsabsicht

OLG Köln, Beschluss vom 27.07.2010 - Aktenzeichen 14 UF 80/10

DRsp Nr. 2010/20425

Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf einen Elternteil bei Auswanderungsabsicht

1. Das Familiengericht ist nicht befugt, die Auswanderungsabsicht des betreuenden Elternteils in Frage zu stellen. Es ist vielmehr ausschließlich am Kindeswohl orientiert zu entscheiden, ob das Kind im Falle der Auswanderung bei dem betreuenden Elternteil verbleibt oder ob bei dem in Inland verbleibenden Elternteil die bessere Lösung ist. Dabei ist abzuwägen, ob das Kindeswohl durch die Beschränkung der Umfangskontakte zu dem verbleibenden Elternteil oder durch den drohenden Beziehungsabbruch zu dem betreuenden Elternteil mehr beeinträchtigt wird. 2. Steht danach fest, dass das Kind bei der Mutter verbleibt, so kann dieser auch in Ansicht ihrer Auswanderungsabsicht die alleinige elterliche Sorge übertragen werden.

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Waldbröl vom 20.04.2010 (12 F 61/10) teilweise abgeändert und zu II. der Entscheidungsformel betreffend die elterliche Sorge wie folgt gefasst:

Die elterliche Sorge für D. I., geboren am 26.11.2008, wird der Antragstellerin allein übertragen.

2. Hinsichtlich der Kosten erster Instanz bleibt es bei der angefochtenen Entscheidung. Auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.