OLG Saarbrücken - Beschluss vom 30.07.2010
6 UF 52/10
Normen:
BGB § 1671 Abs. 1; BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2; GG Art. 6 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 120
Vorinstanzen:
AG Neunkirchen, vom 31.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 17 F 410/09

Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf einen Elternteil wegen Gewalttätigkeit des anderen Elternteils

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 30.07.2010 - Aktenzeichen 6 UF 52/10

DRsp Nr. 2010/19407

Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf einen Elternteil wegen Gewalttätigkeit des anderen Elternteils

1. Ist ein Elternteil gegen den anderen in erheblichem Maße gewalttätig geworden und lehnt dieser deswegen eine Kommunikation mit jenem ab, so ist die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge geboten, wenn deren Aufrechterhaltung dem Kindeswohl nicht zuträglich ist. 2. Nach § 1671 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 BGB kann die elterliche Sorge nur auf den antragstellenden, nicht aber auf den anderen Elternteil übertragen werden.

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in N. vom 31. März 2010 -Az. - wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsgegner hat den übrigen Beteiligten die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

3. Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 3.000 EUR.

4. Dem Antragsgegner wird die von ihm für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte Prozesskostenhilfe verweigert.

Normenkette:

BGB § 1671 Abs. 1; BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2; GG Art. 6 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I.