OLG Düsseldorf - Beschluss vom 07.12.2009
II-4 UF 221/09
Normen:
BGB § 1628; BGB § 1697a;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 1255
Vorinstanzen:
AG Oberhausen, vom 09.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 45 F 160/09

Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge hinsichtlich der Zugehörigkeit des Kindes zu einer Religionsgemeinschaft

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.12.2009 - Aktenzeichen II-4 UF 221/09

DRsp Nr. 2010/14575

Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge hinsichtlich der Zugehörigkeit des Kindes zu einer Religionsgemeinschaft

Stammen die Eltern des betroffenen Kindes aus verschiedenen Kulturkreisen und gehören sie unterschiedlichen Religionsgemeinschaften an, so ist es nicht gerechtfertigt, einem Elternteil die alleinige Verantwortung insoweit zu übertragen mit der Folge, dass das Kind bereits jetzt endgültig in eine Religionsgemeinschaft integriert würde.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Oberhausen vom 9.9.2009 wird abgeändert und der Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen.

2.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 1.500 €

3.

Dem Antragsgegner wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S aus O bewilligt.

4.

Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt J aus O bewilligt.

Normenkette:

BGB § 1628; BGB § 1697a;

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.