OLG Brandenburg - Beschluss vom 06.01.2022
10 WF 60/21
Normen:
RVG -VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1; FamFG § 155 Abs. 2 S. 1; RVG § 56 Abs. 2 S. 1; RVG § 33;
Fundstellen:
MDR 2022, 728
Vorinstanzen:
AG Fürstenwalde, vom 17.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 631/20

Übertragung der alleinigen elterlichen SorgeBeschwerde gegen eine GebührenfestsetzungAnfall einer Terminsgebühr

OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.01.2022 - Aktenzeichen 10 WF 60/21

DRsp Nr. 2022/2793

Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge Beschwerde gegen eine Gebührenfestsetzung Anfall einer Terminsgebühr

1. Die Beschwerde des ... vom 13.08.2021 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Fürstenwalde/Spree - Familiengericht - vom 17.07.2021 wird zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtlich entstandene Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1; FamFG § 155 Abs. 2 S. 1; RVG § 56 Abs. 2 S. 1; RVG § 33;

Gründe:

I.

Die Beschwerde betrifft die Frage, ob bei einer Kindschaftssache - hier: Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge - für den Rechtsanwalt eine fiktive Terminsgebühr im Sinne von VV- RVG Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 entstehen kann, weil § 155 Abs. 2 Satz 1 FamFG eine verbindliche "Erörterung" anordnet.

In dem vorliegenden Verfahren betreffend die alleinige elterliche Sorge der Mutter hat das Amtsgericht am 21.12.2020 eine Sachentscheidung zu Gunsten der prozesskostenhilfeberechtigten Antragstellerin getroffen und ihr die alleinige elterliche Sorge bezüglich der gemeinsamen Kinder übertragen. Der Vater hatte zuvor schriftlich dem Sorgeantrag zugestimmt. Im Einvernehmen mit den Verfahrensbeteiligten hat das Amtsgericht die sorgerechtliche Entscheidung ohne Durchführung eines Termins getroffen.