OLG Brandenburg - Beschluss vom 05.07.2022
13 UF 42/22
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; GG Art. 6 Abs. 2; BGB § 1697a;
Vorinstanzen:
AG Nauen, vom 18.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 24 F 12/22

Übertragung der alleinigen Entscheidungsbefugnis bezüglich der Impfung von Kindern gegen das Corona-VirusUneinigkeit von Eltern in einer einzelnen AngelegenheitAm Kindeswohl ausgerichtete Entscheidung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.07.2022 - Aktenzeichen 13 UF 42/22

DRsp Nr. 2022/13569

Übertragung der alleinigen Entscheidungsbefugnis bezüglich der Impfung von Kindern gegen das Corona-Virus Uneinigkeit von Eltern in einer einzelnen Angelegenheit Am Kindeswohl ausgerichtete Entscheidung

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 18. Februar 2022 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen den Eltern gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; GG Art. 6 Abs. 2; BGB § 1697a;

Gründe:

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind getrennt lebende Eheleute und die Eltern der hier betroffenen 15jährigen J... und des nahezu neunjährigen P... . Die beiden Kinder haben ihren Lebensmittelpunkt im Haushalt der Mutter und nehmen im 14tägigen Rhythmus Wochenendumgang mit dem Vater wahr und verbringen auch die Hälfte der Ferienzeit bei ihm.

Die Eltern sind nicht einig über die Frage, ob die gemeinsamen Kinder gegen das Corona-Virus SARS-CoV-2 geimpft werden sollen oder nicht.