OLG Brandenburg - Beschluss vom 01.07.2010
9 UF 7/09
Normen:
BGB § 1671 Abs. 1; BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 120
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 04.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 69/08

Übertragung der alleinigen Sorge bei nicht nur vorübergehend getrennt lebenden Eltern

OLG Brandenburg, Beschluss vom 01.07.2010 - Aktenzeichen 9 UF 7/09

DRsp Nr. 2010/12442

Übertragung der alleinigen Sorge bei nicht nur vorübergehend getrennt lebenden Eltern

Sind die Eltern eines Kindes zwar heftig zertritten, aber letztlich beide in etwa gleich zur Erziehung des Kindes geeignet und sprechen auch weitere Kriterien nicht überwiegend für den Verbleib des Kindes bei einem von ihnen, so gibt letztlich der Grundsatz der Kontinuität den Ausschlag dafür, dass das Kind bei dem Elternteil bleibt, bei dem es sich bereits jetzt aufhält.

1. Die befristete Beschwerde des Kindesvaters vom 14. Januar 2009 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 4. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.

2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Beschwerdewert beträgt 3.000 €.

Normenkette:

BGB § 1671 Abs. 1; BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

I. Die Parteien streiten um das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihr gemeinsames Kind:

J... M..., geboren am .... Juli 2004.

Die Kindeseltern lebten seit 2002 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft, zunächst in getrennten Wohnungen, bevor sie in Juni 2004 zusammen zogen. Für seinen Sohn hat der Kindesvater unter dem 2. August 2004 die Vaterschaft anerkannt. Zeitgleich haben die Kindeseltern die gemeinsame Sorgeerklärung für das betroffene Kind abgegeben.