Auf die Beschwerde des Kindesvaters wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dortmund (Az. 126 F 5763/13) abgeändert.
Der Antrag der Kindesmutter wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten tragen die Kindesmutter und der Kindesvater jeweils zur Hälfte. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
I.
Die seit Juni 2013 geschiedenen Kindeseltern sind gemeinsam sorgeberechtigt. Die Kindesmutter ist Christin, der Kindesvater ist Moslem. Aufgrund der unterschiedlichen Religionszugehörigkeit hatten die Kindeseltern zunächst bewusst davon abgesehen, die Kinder taufen oder D beschneiden zu lassen. Die Kinder sind zur Zeit 8 Jahre alt und leben seit der Trennung der Eltern im Haushalt der Kindesmutter.
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