OLG Hamm - Beschluss vom 24.06.2014
12 UF 53/14
Normen:
BGB § 1628; BGB § 1697a; KErzG § 5;
Fundstellen:
FamRB 2015, 131
Vorinstanzen:
AG Dortmund, vom 07.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 126 F 5763/13

Übertragung der Befugnis zur Entscheidung über die Religionszugehörigkeit eines Kindes

OLG Hamm, Beschluss vom 24.06.2014 - Aktenzeichen 12 UF 53/14

DRsp Nr. 2014/16952

Übertragung der Befugnis zur Entscheidung über die Religionszugehörigkeit eines Kindes

Stammen die Eltern minderjähriger Kinder aus verschiedenen Kulturkreisen und gehören sie unterschiedlichen Religionen an, so entspricht es nicht dem Kindeswohl, die Kinder frühzeitig in eine Religionsgemeinschaft zu integrieren, wie es etwa durch Taufe und Erstkommunion der Fall wäre.

Tenor

Auf die Beschwerde des Kindesvaters wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dortmund (Az. 126 F 5763/13) abgeändert.

Der Antrag der Kindesmutter wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten tragen die Kindesmutter und der Kindesvater jeweils zur Hälfte. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1628; BGB § 1697a; KErzG § 5;

Gründe

I.

Die seit Juni 2013 geschiedenen Kindeseltern sind gemeinsam sorgeberechtigt. Die Kindesmutter ist Christin, der Kindesvater ist Moslem. Aufgrund der unterschiedlichen Religionszugehörigkeit hatten die Kindeseltern zunächst bewusst davon abgesehen, die Kinder taufen oder D beschneiden zu lassen. Die Kinder sind zur Zeit 8 Jahre alt und leben seit der Trennung der Eltern im Haushalt der Kindesmutter.