OLG Köln - Beschluss vom 25.08.2017
25 UF 83/17
Normen:
BGB § 1671 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Leverkusen, vom 16.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 356/15

Übertragung der elterlichen Sorge auf den Kindesvater allein wegen eingeschränkter Bindungstoleranz und zwanghafter Persönlichkeit der Kindesmutter

OLG Köln, Beschluss vom 25.08.2017 - Aktenzeichen 25 UF 83/17

DRsp Nr. 2018/3571

Übertragung der elterlichen Sorge auf den Kindesvater allein wegen eingeschränkter Bindungstoleranz und zwanghafter Persönlichkeit der Kindesmutter

Die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Kindesvater allein entspricht dem Kindeswohl am besten, weil die Bindungstoleranz der Kindesmutter eingeschränkt ist und ein zwanghafter Persönlichkeitsstil eine latente Kindeswohlgefährdung darstellt.

Tenor

1.

Der Antrag der Kindesmutter auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

2.

Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Leverkusen vom 16.05.2017 (32 F 356/15) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

3.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1671 Abs. 2;

Gründe

I.

Die beteiligten Kindeseltern sind die getrennt lebenden Eltern der Kinder T I, geb. am XX.XX.200X, und L M I, geb. am XX.XX.200X, die bei der zunächst alleine sorgeberechtigten Kindesmutter leben. Die Trennung der Kindeseltern erfolgte spätestens im November 20XX.