OLG Hamm - Beschluss vom 07.10.2010
II-2 WF 211/10
Normen:
BGB § 1626a; BGB § 1672; GG Art. 6 Abs. 2; FamFG § 49 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 822
Vorinstanzen:
AG Bottrop, vom 09.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 19 F 302/10

Übertragung der elterlichen Sorge auf den nichtehelichen Kindesvater

OLG Hamm, Beschluss vom 07.10.2010 - Aktenzeichen II-2 WF 211/10

DRsp Nr. 2010/19448

Übertragung der elterlichen Sorge auf den nichtehelichen Kindesvater

Nach den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Übergangsregelungen kann das Familiengericht in Erweiterung der engen Tatbestandsvoraussetzungen in § 1672 I BGB bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung die elterliche Sorge ganz oder teilweise auf Antrag eines Elternteils - auch im Rahmen einer einstweiligen Anordnung - auf den (nichtehelichen) Kindesvater übertragen, soweit eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.07.2010, Az: 1 BvR 420/09, FamRZ 2010, 1403).

Tenor

Die Beschwerde der Kindesmutter vom 30.08.2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Bottrop vom 09.08.2010 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Kindesmutter zur Last.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1626a; BGB § 1672; GG Art. 6 Abs. 2; FamFG § 49 Abs. 1;

Gründe

I.

Das betroffene Kind K ging aus einer nichtehelichen Beziehung zwischen den Beteiligten zu 2) und 3) hervor. Eine gemeinsame Sorgerechtserklärung zwischen den Kindeseltern im Sinne von § 1626 a I Ziff. 1 BGB besteht nicht.