OLG Hamm - Beschluss vom 18.11.2013
8 UF 169/12
Normen:
§§ 1626a, 1671 BGB;
Vorinstanzen:
AG Lüdinghausen, vom 25.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 17 F 42/12

Übertragung der elterlichen Sorge auf den nichtehelichen Kindesvater allein, da dieser besser in der Lage ist, die Entwicklung und Erziehung des Kindes zu gewährleisten

OLG Hamm, Beschluss vom 18.11.2013 - Aktenzeichen 8 UF 169/12

DRsp Nr. 2014/4942

Übertragung der elterlichen Sorge auf den nichtehelichen Kindesvater allein, da dieser besser in der Lage ist, die Entwicklung und Erziehung des Kindes zu gewährleisten

Zur Bedeutung des nachhaltig geäußerten Willens eines 11jährigen Kindes für die Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht

Der klar und konstant geäußerte Wille eines fast 12jährigen Kindes ist in der Gesamtwürdigung bei der Ausgestaltung des Sorgerechts und bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrechts zu berücksichtigen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Kindesvaters wird der am 25.06.2012 erlassene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - M3 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die elterliche Sorge für das Kind M S, geb. am 28.08.2002, wird dem Kindesvater allein übertragen.

Die Beschwerde der Kindesmutter wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz verbleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

§§ 1626a, 1671 BGB;

Gründe

I.