OLG Rostock - Beschluss vom 10.09.2012
11 UF 49/12
Normen:
BGB § 1626a;
Vorinstanzen:
AG Ludwigslust, vom 16.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 332/10

Übertragung der elterlichen Sorge auf den nichtehelichen Vater

OLG Rostock, Beschluss vom 10.09.2012 - Aktenzeichen 11 UF 49/12

DRsp Nr. 2013/14293

Übertragung der elterlichen Sorge auf den nichtehelichen Vater

Nach Maßgabe der Übergangsregelung des Bundesverfassungsgerichts ist dem nichtehelichen, nicht sorgeberrechtigten Vater auf seinen Antrag die elterliche Sorge oder einen Teil derselben gemeinsam mit der Mutter zu übertragen, wenn zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht.In der Regel ist eine intakte soziale Beziehung zwischen dem Kind und seinem Vater voraus zu setzen.

Auf die Beschwerde des Kindesvaters wird der Beschluss des Amtsgerichts Ludwigslust - Familiengericht - vom 16.01.2012, Az: 5 F 332/10, geändert.

Die elterliche Sorge für die minderjährigen Kinder Tom ..., geb. am ..., Paula Antonia ..., geb. am ... und Emely Joy ..., geb. ..., wird dem Kindesvater und der Kindesmutter gemeinsam übertragen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Normenkette:

BGB § 1626a;

Gründe:

I.

Der Kindesvater begehrt die Begründung des gemeinsamen Sorgerechts mit der Kindesmutter für die aus ihrer nichtehelichen Lebensgemeinschaft hervorgegangenen Kinder Tom, geb. ..., Paula Antonia, geb. ... und Emely Joy, geb. am... .

Die Kindesmutter hat einen weiteren Sohn in die Beziehung gebracht, Kevin, geb. am ....