OLG Brandenburg - Beschluss vom 03.08.2015
13 UF 190/14
Normen:
BGB § 1626a Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 240
Vorinstanzen:
AG Perleberg, vom 13.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 19 F 220/12

Übertragung der elterlichen Sorge auf die Kindeseltern gemeinsam

OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.08.2015 - Aktenzeichen 13 UF 190/14

DRsp Nr. 2015/16671

Übertragung der elterlichen Sorge auf die Kindeseltern gemeinsam

Die elterliche Sorge über ein minderjähriges Kind ist den Eltern gemeinsam zu übertragen, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht (§ 1626a Abs. 2 BGB). Das bedeutet, dass die Kindeswohldienlichkeit und die dafür erforderlichen Tatsachen nicht festgestellt werden müssen, sondern dass die gemeinsame Sorge schon dann anzuordnen ist, wenn keine Gegengründe festgestellt werden können.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Perleberg vom 13. August 2014 abgeändert:

Die elterliche Sorge für ihr Kind H... W..., geb. am ... 2005, wird dem Antragsteller und der Antragsgegnerin gemeinsam übertragen.

Im Übrigen werden der Antrag des Antragstellers abgewiesen und die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden unter dem Antragsteller und der Antragsgegnerin gegeneinander aufgehoben.

Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin, des Verfahrensbeistandes und des Jugendamtes wird zugelassen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 Euro festgelegt.

Normenkette:

BGB § 1626a Abs. 2;

Gründe:

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin streiten um die elterliche Sorge für ihr 2005 geborenes Kind.

I.