OLG Stuttgart - Beschluss vom 29.07.2014
16 UF 74/14
Normen:
BGB § 1671; BGB § 1666;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 1715
Vorinstanzen:
AG Schwäbisch Gmünd, vom 06.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 817/13

Übertragung der elterlichen Sorge auf die Kindesmutter allein wegen Einigungsunfähigkeit der Eltern

OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.07.2014 - Aktenzeichen 16 UF 74/14

DRsp Nr. 2014/16625

Übertragung der elterlichen Sorge auf die Kindesmutter allein wegen Einigungsunfähigkeit der Eltern

Die gemeinsame elterliche Sorge ist aufzuheben und zur alleinigen Ausübung auf die Mutter zu übertragen, wenn der Vater der Mutter jegliche Erziehungskompetenz abspricht und sie in allen Bereichen (Kindergarten, Logopädie, Ärzte) kontrollieren möchte.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Beteiligten Ziff. 3 (Kindesvater) gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwäbisch Gmünd vom 6. Februar 2014 (Az. 7 F 817/13) wird

z u r ü c k g e w i e s e n .

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beteiligte Ziff. 3.

3.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1671; BGB § 1666;

Gründe

I.

Die Beteiligten Ziff. 2 und 3 streiten um die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge für ihre entwicklungsverzögerte Tochter A. (geb. am 00.11.2008). Ihr Sohn M. (geb. am 00.04.2004) stammt aus einer früheren Beziehung der Beteiligten Ziff. 2 (Mutter); er ist nach der Heirat vom Beteiligten Ziff. 3 (Vater) adoptiert worden.

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