Die Beschwerde des Beteiligten Ziff. 3 (Kindesvater) gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwäbisch Gmünd vom 6. Februar 2014 (Az. 7 F 817/13) wird
z u r ü c k g e w i e s e n .
2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beteiligte Ziff. 3.
3.Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 Euro festgesetzt.
I.
Die Beteiligten Ziff. 2 und 3 streiten um die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge für ihre entwicklungsverzögerte Tochter A. (geb. am 00.11.2008). Ihr Sohn M. (geb. am 00.04.2004) stammt aus einer früheren Beziehung der Beteiligten Ziff. 2 (Mutter); er ist nach der Heirat vom Beteiligten Ziff. 3 (Vater) adoptiert worden.
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