SchlHOLG - Beschluss vom 12.09.2024
15 UF 145/24
Normen:
BGB § 1671 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 2; FamFG § 65 Abs. 3;

Übertragung der elterlichen Sorge auf die Kindesmutter; Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte

SchlHOLG, Beschluss vom 12.09.2024 - Aktenzeichen 15 UF 145/24

DRsp Nr. 2025/2153

Übertragung der elterlichen Sorge auf die Kindesmutter; Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte

1. Die internationale Zuständigkeit ist ungeachtet § 65 Abs. 3 FamFG in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. 2. Nach Art. 7 Abs. 1 Brüssel IIb-VO bleibt ein einmal angerufenes Gericht international zuständig, auch wenn das Kind während des Verfahrens in einem anderen als dem angerufenen Staat einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt erwirbt (sog. perpetuatio fori). 3. Auch wenn durch die Auswanderung eines sorgeberechtigten Elternteils mit dem Kind der Umgang zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil wesentlich erschwert wird, ergibt sich daraus allein weder eine generelle noch eine vermutete Kindeswohlschädlichkeit (BGH FamRZ 2010, 1060).

Tenor

I. Die Beteiligten werden darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Beschwerde des Kindesvaters vom 27. August 2024 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ahrensburg vom 13. August 2024 zurückzuweisen.

II. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von 2 Wochen.

Normenkette:

BGB § 1671 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 2; FamFG § 65 Abs. 3;

Gründe

I.

1.) Die Beschwerde des Kindesvaters vom 27. August 2024 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ahrensburg vom 13. August 2024 ist nach vorläufiger Würdigung des Senats gem. §§ 57 Satz 2 Nr. 1, 58 ff. FamFG zulässig.