OLG Köln - Beschluss vom 28.06.2012
4 UF 91/12
Normen:
BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 27.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 403 F 243/11

Übertragung der elterlichen Sorge auf die Mutter allein

OLG Köln, Beschluss vom 28.06.2012 - Aktenzeichen 4 UF 91/12

DRsp Nr. 2012/16353

Übertragung der elterlichen Sorge auf die Mutter allein

1. Es besteht kein Regel-Ausnahme-Verhältnis zu Gunsten der gemeinsamen Sorge in dem Sinne, dass die Alleinsorge eines Elternteils nur ausnahmsweise als "ultima ratio" in Betracht kommen soll. 2. Die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung, die sich als oberste Richtschnur an dem so verstandenen Kindeswohl auszurichten hat (Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG) setzt jedoch eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus und erfordert daher ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen ihnen. Vermögen die Eltern nach der Trennung eine gemeinsame „Kommunikations- und Problemlösungsebene“ nicht aufzubauen und steht dies prognostisch auch für die Zukunft nicht zu erwarten, so ist die gemeinsame elterliche Sorge aufzulösen und demjenigen Elternteil zuzuweisen, bei dem das Wohl des Kindes am besten gewahrt zu werden verspricht.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 27.03.2012 - 403 F 243/11 - teilweise dahin abgeändert, dass die elterliche Sorge für das Kind I., geboren am 00.00.1999, allein auf die Antragstellerin übertragen wird.

Die Kosten des Sorgerechtsverfahrens beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

2.