Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 27.03.2012 - 403 F 243/11 - teilweise dahin abgeändert, dass die elterliche Sorge für das Kind I., geboren am 00.00.1999, allein auf die Antragstellerin übertragen wird.
Die Kosten des Sorgerechtsverfahrens beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.
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