OLG Hamm - Beschluss vom 17.04.2018
10 UF 56/17
Normen:
BGB § 1626a; BGB § 1646 Abs. 3; BGB § 1666; BGB § 1671 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 1684; BGB § 1696; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; FamFG § 36a;
Vorinstanzen:
AG Recklinghausen, vom 24.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 42 F 100/14

Übertragung der elterlichen Sorge auf die Mutter alleinAusschluss des Umgangsrechts eines Kindes mit seinem Vater

OLG Hamm, Beschluss vom 17.04.2018 - Aktenzeichen 10 UF 56/17

DRsp Nr. 2018/16818

Übertragung der elterlichen Sorge auf die Mutter allein Ausschluss des Umgangsrechts eines Kindes mit seinem Vater

1. Die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist aufzuheben und die elterliche Sorge auf einen Elternteil allein zu übertragen, wenn zwischen den Eltern keine tragfähige soziale Beziehung und kein Mindestmaß an Übereinstimmung in am Kindeswohl auszurichtenden Entscheidungen besteht. 2. Die elterliche Soge ist auf denjenigen Elternteil allein zu übertragen, der über eine tragfähige Beziehung zu dem Kind verfügt. 3. Besteht die Gefahr, dass der Umgangselternteil den Umgang im Rahmen der Auseinandersetzung mit dem anderen Elternteil instrumentalisiert, so ist der Umgang ggfls. zumindest zeitlich begrenzt gänzlich auszuschließen.

Tenor

Die Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Recklinghausen vom 24.3.2017 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Absatz 2 des Tenors wie folgt gefasst wird.

Umgänge des Vaters mit dem Kind werden für die Dauer von einem Jahr ab Erlass des Senatsbeschlusses ausgeschlossen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Vater.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.500 € festgesetzt.

Hinsichtlich der Entscheidung über den Umgangsausschluss wird die Rechtsbeschwerde zugelassen. Im Übrigen findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

Normenkette:

BGB § ;