OLG Brandenburg - Beschluss vom 15.02.2016
10 UF 216/14
Normen:
BGB § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; BGB § 1671 Abs. 2 S. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 06.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 196/12

Übertragung der elterlichen Sorge auf ein Elternteil allein

OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.02.2016 - Aktenzeichen 10 UF 216/14

DRsp Nr. 2016/3252

Übertragung der elterlichen Sorge auf ein Elternteil allein

1. Wenn angesichts der Entwicklungen in der Vergangenheit die begründete Besorgnis besteht, dass die Eltern auch in Zukunft nicht in der Lage sein werden, ihre Streitigkeiten in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge konstruktiv und ohne gerichtliche Auseinandersetzungen beizulegen, ist die erzwungene Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl nicht zuträglich. Dies gilt unabhängig davon, welcher Elternteil für die fehlende Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit (überwiegend) verantwortlich ist. Letztlich kommt es entscheidend darauf an, ob die Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge voraussichtlich nachteiligere Folgen für das Kind hat als ihre Aufhebung. 2. Der Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil allein steht nicht die Empfehlung eines gerichtlich bestellten Sachverständigen entgegen, die gemeinsame elterliche Sorge für die Kinder im Wesentlichen unter dem Gesichtspunkt beizubehalten, dem Vater zu ermöglichen, sich in Schule bzw. Kita über die Kinder zu informieren.