OLG Brandenburg - Beschluss vom 30.11.2009
9 UF 115/09
Normen:
BGB § 1671 Abs. 1; BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 911
Vorinstanzen:
AG Bad Liebenwerda, vom 30.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 80/08

Übertragung der elterlichen Sorge auf ein Elternteil allein

OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.11.2009 - Aktenzeichen 9 UF 115/09

DRsp Nr. 2009/27058

Übertragung der elterlichen Sorge auf ein Elternteil allein

Lehnt ein jetzt 13 1/2 Jahre altes Kind die Mutter ab und lebt es bei dem Vater, so ist es gerechtfertigt, diesem die alleinige elterliche Sorge zu übertragen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Kindesmutter wenig Anstalten macht, mit ihrer Tochter in Kontakt zu kommen.

Tenor:

Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 30.7.2009 - Az.: 20 F 80/08 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1671 Abs. 1; BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

I.

Die Kindeseltern streiten über das Sorgerecht für ihre Tochter J... K.... Diese ist aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft der Kindeseltern hervorgegangen. Die Kindeseltern hatten am 21.7.1995 eine gemeinsame Sorgeerklärung gemäß § 1626 a BGB abgegeben und die elterliche Sorge gemeinsam ausgeübt. Seit 1998 leben die Kindeseltern getrennt. Durch Beschluss vom 08.06.2004 des Amtsgerichts Dresden (Az. 305 F 01976/02)wurde die elterliche Sorge auf die Kindesmutter allein übertragen. Die Kindeseltern haben eine weitere Tochter, die am ....12.1997 geborene F... Ko.... Die Geschwister lebten zunächst bei der Kindesmutter.