OLG Karlsruhe - Beschluss vom 06.11.2009
2 UF 60/09
Normen:
BGB § 1666; BGB § 1671;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 391
Vorinstanzen:
AG Sinsheim, vom 03.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 267/08

Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil allein

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.11.2009 - Aktenzeichen 2 UF 60/09

DRsp Nr. 2010/10334

Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil allein

Waren die Eltern über Jahre in der Lage in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge zu einvernehmlichen Entscheidungen zu gelangen, ohne eine gerichtliche Entscheidung herbeiführen zu müssen, so ist in der Regel kein Raum für die Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil allein.

I. Auf die befristete Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Sinsheim vom 03.03.2009 (20 F 267/08) wie folgt abgeändert:

1. Die Vermögenssorge für V. B., geb. am ...2002, wird der Antragstellerin M. B. übertragen.

Im Übrigen verbleibt es bei einem gemeinsamen Sorgerecht.

2. Der weitergehende Antrag der Mutter wird zurückgewiesen.

II. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

III. Die Gerichtskosten erster Instanz tragen die Eltern je zur Hälfte. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

IV. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1666; BGB § 1671;

Gründe: