OLG Karlsruhe - Beschluss vom 28.04.2016
18 UF 265/15
Normen:
BGB § 1671; BGB § 1674;
Fundstellen:
FamRB 2016, 391
Vorinstanzen:
AG Konstanz, vom 03.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 166/15

Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil allein, nachdem das Gericht bereits das Ruhen der elterlichen Sorge des anderen Elternteils angeordnet hat, da dieser sich dem IS zugewandt hat

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.04.2016 - Aktenzeichen 18 UF 265/15

DRsp Nr. 2016/13227

Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil allein, nachdem das Gericht bereits das Ruhen der elterlichen Sorge des anderen Elternteils angeordnet hat, da dieser sich dem IS zugewandt hat

Auch bei Ruhen der elterlichen Sorge nach § 1674 Abs. 1 BGB kann ein rechtlich schützenswertes Interesse für einen Antrag des anderen Elternteils nach § 1671 Abs. 1 BGB bestehen mit dem Ziel, auch die Sorgerechtssubstanz auf den allein Ausübungsberechtigten zu konzentrieren.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Konstanz vom 03.09.2015 (5 F 166/15) dahingehend abgeändert, dass der Antragstellerin die elterliche Sorge für das Kind ..., geboren am ..., allein übertragen wird.

2.

Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Außergerichtlichen Kosten der Beteiligte werden nicht erstattet.

3.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1671; BGB § 1674;

Gründe

I.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die elterliche Sorge für das Kind ....

Die Antragstellerin ist die Mutter des am ... geborenen .... Vater des Kindes ist .... Die Eltern sind nicht verheiratet. Sie gaben am 22.05.2007 vor dem Sozial- und Jugendamt ... die Erklärung ab, die Sorge für ... gemeinsam übernehmen zu wollen.