OLG Düsseldorf - Beschluss vom 14.03.2011
II-8 UF 189/10
Normen:
BGB § 1666;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1154
Vorinstanzen:
AG Mülheim, vom 08.09.2010

Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil allein wegen fehlenden Einvernehmens über den Aufenthalt des Kindes

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.03.2011 - Aktenzeichen II-8 UF 189/10

DRsp Nr. 2011/6603

Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil allein wegen fehlenden Einvernehmens über den Aufenthalt des Kindes

Im Rahmen einer Sorgerechtsregelung kann ein Betreuungs - Wechselmodell kann nicht gegen den Willen eines Elternteils gerichtlich angeordnet werden. Wenn die Eltern über die Frage, wo ihr Kind seinen Lebensmittelpunkt haben soll, kein Einvernehmen erzielen können, muss das Aufenthaltsbestimmungsrecht einem Elternteil übertragen werden, auch wenn die gemeinsame Betreuung des Kindes im Rahmen eines Wechselmodells dem Kindeswohl am besten entsprechen würde.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr vom 8.9.2010 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für M. N. wird auf den Antragsteller übertragen.

Die weitergehende Anschlussbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden und die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens bleiben gegeneinander aufgehoben.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1666;

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin und der Antragsteller sind miteinander verheiratet und leben seit dem Jahreswechsel 2008/2009 voneinander getrennt. Aus der Ehe ist das beteiligte Kind hervorgegangen.