OLG Rostock - Beschluss vom 15.08.2014
11 UF 297/13
Normen:
BGB § 1671; BGB § 1697a;
Vorinstanzen:
AG Greifswald, vom 30.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 62 F 214/13

Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil allein wegen Kommunikationsproblemen der Eltern

OLG Rostock, Beschluss vom 15.08.2014 - Aktenzeichen 11 UF 297/13

DRsp Nr. 2016/10865

Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil allein wegen Kommunikationsproblemen der Eltern

Die Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf einen Elternteil kommt nicht bereits deshalb in Betracht, weil zwischen den Eltern keine optimale tragfähige soziale Beziehung mehr besteht. Dem Kindeswohl dienlich kann die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge vielmehr auch dann sein, wenn noch in geringem Umfang eine soziale Basis zwischen den Eltern vorhanden ist, welche diese im Interesse des Kindes weiter ausbauen können.

Auf die Beschwerde des Kindesvaters wird der Beschluss des Amtsgerichts Greifswald - Familiengericht - vom 30.08.2013, Az.: 62 F 214/13, geändert.

Der Antrag der Kindesmutter, ihr die elterliche Sorge für das Kind ..., geb. am 11.09.2010, allein zu übertragen, wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Verfahrens tragen die Kindeseltern je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

BGB § 1671; BGB § 1697a;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten vorliegend um das alleinige Sorgerecht für ihr Kind ..., geb. am 11.09.2010.