OLG Saarbrücken - Beschluss vom 08.09.2014
6 UF 70/14
Normen:
BGB § 1671 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Völklingen, vom 19.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 370/12

Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil allein wegen Unfähigkeit der Eltern zur Kommunikation über Belange des Kindes

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 08.09.2014 - Aktenzeichen 6 UF 70/14

DRsp Nr. 2015/4367

Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil allein wegen Unfähigkeit der Eltern zur Kommunikation über Belange des Kindes

1. Sind die Eltern nicht in der Lage, die Belange ihres Kindes gemeinsam zu regeln und ist deshalb mit einer Belastung des Kindes als Folge des Konflikts zu rechnen, ist die Alleinsorge eines Elternteils einer gemeinsamen Sorge beider Elternteile vorzuziehen, und zwar unabhängig davon, welcher Elternteil für die fehlende Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit (überwiegend) verantwortlich ist. 2. Wer gegen den anderen Elternteil - unter Einbeziehung des gemeinsamen Kindes - intrigiert, kann nicht gleichzeitig glaubhaft vortragen, dass eine ausreichende Grundlage dafür besteht, verantwortungsbewusst gemeinsam mit dem anderen Elternteil Entscheidungen für das Kind zu treffen.

1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Völklingen vom 19. Mai 2014 - 8 F 370/12 SO - wird zurückgewiesen.

2. Auf die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Völklingen vom 19. Mai 2014 - 8 F 370/12 SO - abgeändert und dem Antragsgegner die alleinige elterliche Sorge für das beteiligte Kind L. A. V. D., geboren am XX.XX.XXXX, übertragen.