1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Völklingen vom 19. Mai 2014 - 8 F 370/12 SO - wird zurückgewiesen.
2. Auf die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Völklingen vom 19. Mai 2014 - 8 F 370/12 SO - abgeändert und dem Antragsgegner die alleinige elterliche Sorge für das beteiligte Kind L. A. V. D., geboren am XX.XX.XXXX, übertragen.
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