OLG Brandenburg - Beschluss vom 11.10.2012
9 UF 91/11
Normen:
BGB § 1671 Abs. 1; BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Potsdam, vom 04.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 43 F 106/09

Übertragung der Elterlichen Sorge auf einen Elternteil allein, weil das Kind durch die Streitereien der Eltern emotional stark belastet wird.

OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.10.2012 - Aktenzeichen 9 UF 91/11

DRsp Nr. 2012/20506

Übertragung der Elterlichen Sorge auf einen Elternteil allein, weil das Kind durch die Streitereien der Eltern emotional stark belastet wird.

Die Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Potsdam vom 4. Juni 2010 - 43 F 106/09 - wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussbeschwerde der Mutter wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Potsdam vom 4. Juni 2010 - 43 F 106/09 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Auf den Antrag der Mutter wird die gemeinsame elterliche Sorge für das Kind J... C..., geboren am ... Oktober 2002, aufgehoben. Das alleinige Sorgerecht (einschließlich des Rechts zur Regelung der schulischen Angelegenheiten) wird auf die Mutter übertragen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu 1. zu tragen.

Für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Beschwerdewert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1671 Abs. 1; BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

I. Die Beteiligten zu 1. und 2. streiten um das alleinige Sorgerecht für ihre am ....10.2002 geborene Tochter J....