OLG Brandenburg - Beschluss vom 18.10.2010
9 UF 20/10
Normen:
BGB § 1671 Abs. 1; BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Senftenberg, vom 25.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 111/08

Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil, da für die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge mangels Kooperationsbereitschaft der Eltern keine Grundlage besteht

OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.10.2010 - Aktenzeichen 9 UF 20/10

DRsp Nr. 2010/19013

Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil, da für die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge mangels Kooperationsbereitschaft der Eltern keine Grundlage besteht

Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Senftenberg vom 25. Januar 2010 - Az. 32 F 111/08 - wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 4.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1671 Abs. 1; BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

I. Die Beteiligten zu 1. und 2. sind die Eltern des am .... August 2002 geborenen J... S... und der am .... Dezember 2005 geborenen L... S.... Sie haben seit Februar 2002 zusammengelebt und am 6. Juni 2006 geheiratet; die Trennung erfolgte am 15. Juni 2007. Im August 2007 ist die Kindesmutter aus der vormaligen Familienwohnung ausgezogen. Die Kinder verblieben im Haushalt des Kindesvaters und wurden - wie schon in der Vergangenheit seit dem Jahre 2003 - zeitweise und nicht selten mit Übernachtungen auch von den Großeltern väterlicherseits mitbetreut und mitversorgt, wobei der Umfang dieser Betreuungsleistungen im Einzelnen streitig ist. Ein regelmäßiger Umgang mit der Kindesmutter fand aus im Einzelnen umstrittenen Gründen nach der räumlichen Trennung zunächst nicht statt.