OLG Hamm - Beschluss vom 28.07.2011
II-8 UF 86/11
Normen:
BGB § 1666; BGB § 1671;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 236
Vorinstanzen:
AG Borken, vom 14.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 22/11

Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil im Wege einstweiliger Anordnung

OLG Hamm, Beschluss vom 28.07.2011 - Aktenzeichen II-8 UF 86/11

DRsp Nr. 2011/15998

Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil im Wege einstweiliger Anordnung

Zur Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und deren Übertragung auf einen Elternteil im Verfahren der einstweiligen Anordnung.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Ausspruch zur elterlichen Sorge (Ziffer 1. des Beschlusstenors) in dem am 14. März 2011 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Borken wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.500,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1666; BGB § 1671;

Gründe

I.

Die beteiligten Kindeseltern streiten im Verfahren der einstweiligen Anordnung um das Sorgerecht betreffend ihren am 17.3.2000 geborenen Sohn U F.