Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Ausspruch zur elterlichen Sorge (Ziffer 1. des Beschlusstenors) in dem am 14. März 2011 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Borken wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.500,00 € festgesetzt.
I.
Die beteiligten Kindeseltern streiten im Verfahren der einstweiligen Anordnung um das Sorgerecht betreffend ihren am 17.3.2000 geborenen Sohn U F.
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