OLG Oldenburg - Beschluss vom 02.08.2017
14 UF 39/17
Normen:
BGB § 1671;
Vorinstanzen:
AG Varel, vom 17.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 269/15

Übertragung der elterlichen Sorge auf einen getrennt lebenden Elternteil alleinAnforderungen an das familiengerichtliche Verfahren

OLG Oldenburg, Beschluss vom 02.08.2017 - Aktenzeichen 14 UF 39/17

DRsp Nr. 2017/17026

Übertragung der elterlichen Sorge auf einen getrennt lebenden Elternteil allein Anforderungen an das familiengerichtliche Verfahren

Hat das Familiengericht bei der Entscheidung über den Antrag der Mutter eines Kindes, ihr das Sorgerecht allein zu übertragen, verfahrensrechtlich unverzichtbare Mindeststandards wie etwa die Bestellung eines Verfahrensbeistandes sowie die persönliche Anhörung des Kindes und die Anhörung des Jugendamts nicht eingehalten, so ist das Verfahren an das Gericht des ersten Rechtszugs zurück zu verweisen.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der am 17. März 2017 erlassene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Varel im Ausspruch zum Sorgerecht (Tenor zu Ziffer III) und zu den Kosten des Verfahrens aufgehoben und die Folgesache elterliche Sorge an das Amtsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die gesamten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Wert des Beschwerdeverfahrens: 3.000 Euro

Normenkette:

BGB § 1671;

Gründe:

I.