OLG Nürnberg - Urteil vom 09.09.2010
11 WF 972/10
Normen:
FamFG § 49 Abs. 1; BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 131
NJW-RR 2011, 219
Vorinstanzen:
AG Erlangen, vom 02.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 786/10

Übertragung der elterlichen Sorge im Wege einstweiliger Anordnung; Begriff der Dringlichkeit

OLG Nürnberg, Urteil vom 09.09.2010 - Aktenzeichen 11 WF 972/10

DRsp Nr. 2010/17736

Übertragung der elterlichen Sorge im Wege einstweiliger Anordnung; Begriff der Dringlichkeit

1. Bei einem Verfahren auf Übertragung der elterlichen Sorge im Verfahren der einstweiligen Anordnung ist das Kindeswohl auch für die Frage der Dringlichkeit gemäß § 49 Abs. 1 FamFG das maßgebliche Kriterium. 2. An einem dringenden Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden (§ 49 Abs. 1 FamFG) fehlt es regelmäßig, wenn die gesamte elterliche Sorge übertragen werden soll. 3. Bei einer zum Zweck des Umzugs in das Ausland zu treffenden Sorgerechtsentscheidung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ist im Hinblick auf die Vorläufigkeit ("vorläufige Maßnahme", § 49 Abs. 1 FamFG) zu berücksichtigen, dass mit einen Umzug Fakten geschaffen werden, die sich auf das Kindeswohl gravierend auswirken können, und zudem durch die damit verbundene faktische Präjudizwirkung erheblich in die Grundrechtsposition des anderen Elternteils eingegriffen wird.

I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Erlangen vom 2.7.2010 abgeändert Der Antrag des Antragstellers, ihm im Wege der einstweiligen Anordnung die elterliche Sorge für das Kind T., geb. am 14.10.2002, zu übertragen, wird zurückgewiesen.