I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Erlangen vom 2.7.2010 abgeändert Der Antrag des Antragstellers, ihm im Wege der einstweiligen Anordnung die elterliche Sorge für das Kind T., geb. am 14.10.2002, zu übertragen, wird zurückgewiesen.
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