OLG Köln - Beschluss vom 04.06.2004
4 WF 4/04
Normen:
BGB § 1628 § 1697a ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 644
NJW-RR 2005, 90
OLGReport-Köln 2004, 347
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 15.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 40 F 199/03

Übertragung der elterlichen Sorge in einer einzelnen Angelegenheit

OLG Köln, Beschluss vom 04.06.2004 - Aktenzeichen 4 WF 4/04

DRsp Nr. 2004/13790

Übertragung der elterlichen Sorge in einer einzelnen Angelegenheit

1. Gem. 1628 BGB kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, einem Elternteil übertragen, wenn sich die Eltern hierüber nicht einigen können. 2. Von erheblicher Bedeutung für das Kind sind alle Angelegenheiten, deren Entscheidung von erheblicher Auswirkung auf die Entwicklung des Kindes ist. Eine solche Angelegenheit soll grundsätzlich von den Eltern nur gemeinsam getroffen werden. Hierzu zählen auch Reisen kleiner Kinder in Länder eines ihnen jedenfalls nicht umfassend vertrauten Kulturkreises. 3. Die zu treffende Entscheidung ist gem. § 1697 a BGB an dem zu beachtenden Kindeswohl zu orientieren. Sie muss dem Kindeswohl am besten entsprechen. Prinzipiell entspricht ein Besuch der Großeltern auch dem Kindeswohl.

Normenkette:

BGB § 1628 § 1697a ;

Gründe:

I. Die gemäß §§ 621 e Abs. 1, 3; 621 Abs. 1 Nr. 1; 517, 520 Abs. 1, 2, 3 S. 1, 4 ZPO zulässige - insbesondere frist- und formgerecht eingelegte und begründete - Beschwerde der Antragsgegnerin hat in der Sache Erfolg.