OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 17.02.2022
6 UF 22/22
Normen:
§ 1680 BGB;
Vorinstanzen:
AG Dieburg, vom 20.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 54 F 735/21

Übertragung der elterlichen Sorge nach Versterben der betreuenden Kindesmutter auf die Großeltern, da die Übertragung auf den Vater dem Kindeswohl widersprechen würde

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.02.2022 - Aktenzeichen 6 UF 22/22

DRsp Nr. 2023/1674

Übertragung der elterlichen Sorge nach Versterben der betreuenden Kindesmutter auf die Großeltern, da die Übertragung auf den Vater dem Kindeswohl widersprechen würde

1. Hat ein Elternteil jemandem eine Sorgerechtsvollmacht erteilt und stirbt dieser Elternteil, ist die bevollmächtigte Person nicht wirksam benannt (vgl. §§ 1776, 1777 Abs. 3 BGB), ihre Auswahl entspricht aber in der Regel dem mutmaßlichen Willen des Elternteils (vgl. § 1779 Abs. 2 BGB).2. Entgegenstehende Interessen des Kindes im Sinne des § 1680 Abs. 2 BGB liegen nicht erst vor, wenn eine Gefährdung des Kindeswohls durch den Sorgerechtsübergang festzustellen ist. Sie sind bereits gegeben, wenn sich ein fünfzehnjähriges Kind nachhaltig, klar und konsistent aus nachvollziehbaren Gründen gegen eine Übertragung der elterlichen Sorge auf den überlebenden Elternteil ausspricht.3. Sind Pflegepersonen als Vormund geeignet, gebührt ihnen der Vorrang bei der Auswahl des Vormunds.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

§ 1680 BGB;

Gründe

I.

Die Beschwerde richtet sich gegen die Ablehnung der Übertragung des Sorgerechts für seine Tochter auf den Vater nach dem Tod der Mutter.