OLG Dresden - Beschluss vom 31.03.2016
20 UF 165/16
Normen:
BGB § 1628;
Vorinstanzen:
AG Dresden, vom 22.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 300 F 3439/15

Übertragung der Entscheidung über den Besuch einer Grundschule auf einen Elternteil

OLG Dresden, Beschluss vom 31.03.2016 - Aktenzeichen 20 UF 165/16

DRsp Nr. 2018/13028

Übertragung der Entscheidung über den Besuch einer Grundschule auf einen Elternteil

1. Die Übertragung der Entscheidung über den Besuch einer bestimmten Grundschule (hier: Kreativitätsgrundschule anstatt der staatlichen Grundschule) ist dann nicht auf einen Elternteil zu übertragen, wenn nicht festgestellt werden kann, dass einer der beiden konkret in Rede stehenden Grundschulen vor der jeweils anderen derart grundlegende inhaltliche oder pädagogische Vorteile böte, dass nur die eine oder die andere Schule unter Kindeswohlaspekten in Frage käme. 2. Das gilt insbesondere dann, wenn die Einschulung in der privaten Kreativgrundschule tendenziell dazu führen wird, dass der Vater in schulischen Angelegenheiten weiter aus der elterlichen Verantwortung gedrängt wird.

1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dresden vom 22.01.2016 - 300 F 3439/15 eA - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.500,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1628;

Gründe:

I.