OLG Brandenburg - Beschluss vom 21.10.2009
9 WF 84/09
Normen:
BGB § 1628 Abs. 1 S. 1; BGB § 1909; BGB § 1629 Abs. 2 S. 1; BGB § 1795 Abs. 1 Nr. 3; ZPO § 640e Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 472
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 18.12.2008

Übertragung der Entscheidung über die Anfechtung der Vaterschaft auf den Kindesvater

OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.10.2009 - Aktenzeichen 9 WF 84/09

DRsp Nr. 2009/24530

Übertragung der Entscheidung über die Anfechtung der Vaterschaft auf den Kindesvater

Die Übertragung der alleinigen Entscheidung über die Ausübung des Vaterschaftsanfechtungsrechts des Kindes auf den rechtlichen Vater ist rechtlich unzulässig, da im Verfahren der Vaterschaftsanfechtung beide Elternteile rechtlich gehindert sind, das Kind zu vertreten. Vielmehr ist zwingend ein Ergänzungspfleger zu bestellen.

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 18. Dezember 2008 abgeändert und das Jugendamt der Stadt Cottbus zum Ergänzungspfleger des minderjährigen Kindes B... R..., wohnhaft ..., mit dem Wirkungskreis "Vertretung des Kindes in dem von ihm anzustrengenden gerichtlichen Verfahren wegen Anfechtung der Vaterschaft des Antragstellers" bestellt.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

BGB § 1628 Abs. 1 S. 1; BGB § 1909; BGB § 1629 Abs. 2 S. 1; BGB § 1795 Abs. 1 Nr. 3; ZPO § 640e Abs. 1;

Gründe:

I.