KG - Beschluss vom 17.03.2008
1 W 45/08
Normen:
FGG § 28 Abs. 2 ; FGG § 30 Abs. 1 S. 3 ;
Fundstellen:
FGPrax 2008, 149
KGReport 2008, 669
NJ 2008, 318
Vorinstanzen:
LG Berlin, AG Berlin-Spandau, vom 16.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 83 T 419/07 - Vorinstanzaktenzeichen 50 XVII 5666

Übertragung der Entscheidung über die Bestellung eines Betreuers oder die Aufrechterhaltung einer Betreuung

KG, Beschluss vom 17.03.2008 - Aktenzeichen 1 W 45/08

DRsp Nr. 2008/10342

Übertragung der Entscheidung über die Bestellung eines Betreuers oder die Aufrechterhaltung einer Betreuung

»In Verfahren über die Bestellung eines Betreuers oder die Aufrechterhaltung einer Betreuung ist die Übertragung der Entscheidung auf den Einzelrichter gemäß § 30 Abs. 1 S. 3 FGG nicht generell ausgeschlossen (entgegen OLG Rostock, Beschluss vom 24. August 2006 - 3 W 81/06). (Die Vorlage an den Bundesgerichtshof gemäß § 28 Abs. 2 FGG ist unterblieben, weil die Betroffene kurz nach der Entscheidung des Senats verstorben ist).«

Normenkette:

FGG § 28 Abs. 2 ; FGG § 30 Abs. 1 S. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Das Vormundschaftsgericht bestellte nach Einholung eines Gutachtens der Ärztin Fnn und persönlicher Anhörung der Betroffenen für diese mit Beschluss vom 19. April 2005 eine Berufsbetreuerin mit den Aufgabenkreisen "Aufenthaltsbestimmung", "Gesundheitssorge", "Vermögenssorge" und "Wohnungsangelegenheiten".