OLG Stuttgart - Beschluss vom 24.02.2016
17 UF 292/15
Normen:
BGB § 1628; RelKErzG § 5;
Fundstellen:
FamRB 2016, 350
Vorinstanzen:
AG Göppingen, vom 05.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 945/15

Übertragung der Entscheidung über die Religionserziehung eines 9 Jahre alten Kindes auf die Mutter allein

OLG Stuttgart, Beschluss vom 24.02.2016 - Aktenzeichen 17 UF 292/15

DRsp Nr. 2016/9792

Übertragung der Entscheidung über die Religionserziehung eines 9 Jahre alten Kindes auf die Mutter allein

Bei Entscheidungen nach § 1628 BGB über die religiöse Kindererziehung (z.B. Taufe, Kommunion usw.) sind alle Gesichtspunkte des Einzelfalls zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen, wobei das Kindeswohl an vorderster Stelle steht. Es handelt sich hierbei um einen höchstpersönlichen Lebensbereich des Kindes, in dem der tatsächliche Wille auch jüngerer Kinder schon deshalb in besonderer Weise berücksichtigt werden muss. Dass das Kind nach § 5 RelKErzG mit Vollendung des 14. Lebensjahres selbst über seine Religionszugehörigkeit entscheiden kann, ändert nichts an der Notwendigkeit einer umfassenden und auf den Einzelfall bezogenen Kindeswohlprüfung und führt nicht dazu, dass Anträge nach § 1628 BGB, die die religiöse Erziehung jüngerer Kinder betreffen, bereits aus diesem Grund in der Regel abzulehnen wären.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Göppingen vom 05.11.2015

abgeändert.

Die Befugnis, über die Taufe und die Teilnahme an der Kommunion des gemeinsamen Sohnes L., geboren am ...2007, zu entscheiden, wird auf die Antragstellerin allein übertragen.

2. 3.