OLG München - Beschluss vom 21.02.2022
2 UF 60/22 e
Normen:
BGB § 1628; BGB § 1697a;
Vorinstanzen:
AG Weilheim, vom 20.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 626/21

Übertragung der Entscheidungsbefugnis für die Zustimmung zur Durchführung der Schutzimpfung eines Kindes gegen das CoronavirusEmpfehlungen der STIKO als medizinischer StandardPersönliche Anhörung eines Dreizehnjährigen

OLG München, Beschluss vom 21.02.2022 - Aktenzeichen 2 UF 60/22 e

DRsp Nr. 2022/5658

Übertragung der Entscheidungsbefugnis für die Zustimmung zur Durchführung der Schutzimpfung eines Kindes gegen das Coronavirus Empfehlungen der STIKO als medizinischer Standard Persönliche Anhörung eines Dreizehnjährigen

Tenor

1

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Weilheim vom 20.12.2021 wird zurückgewiesen.

2

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1628; BGB § 1697a;

Gründe

I.

Die Beteiligten sind die getrennt lebenden gemeinsam sorgeberechtigten Eltern des am ...2008 geborenen J.S. J. lebt bei seiner Mutter, der Antragstellerin.

Die Beteiligten streiten über die Entscheidungsbefugnis für die von der Antragstellerin befürwortete Zustimmung zur Durchführung einer Schutzimpfung des Kindes gegen das Corona-Virus SARS-Cov-2.

Mit Beschluss vom 20.12.2021 übertrug das Amtsgericht die Entscheidung über die Zustimmung zu einer Schutzimpfung gegen das Corona-Virus im Wege der einstweiligen Anordnung auf die Antragstellerin.

Unmittelbar nach der Entscheidung des Amtsgerichts wurde die Impfung durchgeführt. Zwischenzeitlich erfolgte auch die zweite Impfung. Nebenwirkungen oder Komplikationen ergaben sich nicht.