OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 12.07.2016
6 UF 60/16
Normen:
BGB § 1684; BGB § 1629 Abs. 2 S. 1; BGB § 1795;
Vorinstanzen:
AG Darmstadt, vom 24.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 56 F 2530/15

Übertragung der Entscheidungsbefugnis zur Geltendmachung von Kindesunterhalt bei einem Wechselmodell

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 12.07.2016 - Aktenzeichen 6 UF 60/16

DRsp Nr. 2017/1262

Übertragung der Entscheidungsbefugnis zur Geltendmachung von Kindesunterhalt bei einem Wechselmodell

1. Im Falle eines Wechselmodells muss derjenige Elternteil, der den anderen für barunterhaltspflichtig hält, entweder die Bestellung eines Pflegers für das Kind zur Vertretung bei der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs herbeiführen oder beantragen, ihm gem. § 1628 BGB die Entscheidung zur Geltendmachung von Kindesunterhalt allein zu übertragen. Zwischen diesen beiden Wegen besteht ein Wahlrecht (BGH - XII ZB 234/13 - 12.03.2014; BGH - XII ZR 126/03 - 21.12.2005). 2. Das gesetzgeberische Ziel, das Kind bei getrennt lebenden Eltern aus der Unterhaltsauseinandersetzung heraus zu halten, kann eher durch eine Übertragung nach § 1628 BGB erreicht werden, denn der Ergänzungspfleger kann nicht im eigenen Namen handeln, sondern nur in Vertretung des Kindes.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag des Antragsgegners auf Bestellung eines Ergänzungspflegers wird abgelehnt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1684; BGB § 1629 Abs. 2 S. 1; BGB § 1795;

Gründe

I.